05.05.2026
Praxis Recht - Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen (auch Handwerksbetriebe mit Website/App) eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen, wenn sie Verträge mit Verbrauchern online abschließen.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die B2C-Verträge online anbieten (z. B. Webshops, Terminbuchungen). Nicht betroffen sind reine B2B-Angebote und Verträge per E-Mail ohne Online-Interface.
Wichtige Praxis-Hinweise
Auch bei Nutzung von Plattformen (z. B. Marktplätze) bleibt das Unternehmen verantwortlich. Bei Terminbuchungen kommt es darauf an, ob schon ein echter Vertrag entsteht. Die Funktion muss vorhanden sein, sobald irgendein Angebot widerrufbar ist.
Fazit
Der Widerrufsbutton ist keine optionale Funktion, sondern eine neue Pflicht im Online-Vertrieb. Unternehmen müssen Technik, Rechtstexte und Prozesse anpassen – sonst drohen rechtliche Risiken.
Praxis Recht
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die neuen Regelungen in einem übersichtlichen Merkblatt für Sie zusammengefasst. Außerdem wurde das Merkblatt zum Widerrufsrecht bezüglich der neuen Regelungen aktualisiert.